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Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut im Erbrecht

Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut im Erbrecht

Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut im ErbrechtAuch das deutsche Erbrecht weiß um die besondere Stellung des Vermögens in der Gesellschaft. Wer Vermögen erworben hat, möchte darüber frei verfügen. Das gilt auch dann, wenn man selber stirbt und das Vermögen vererbt werden soll. Dieser besonderen Stellung hat der Gesetzgeber mit der Testierfreiheit für das Testament Rechnung getragen. Die Definition zum Begriff Testierfreiheit kann unter § 1937 BGB oder unter http://www.erbrecht-heute.de/Erbrecht/ nachgelesen werden. Schnell wird deutlich, dass es im Grunde darum geht, zu bestimmen, wer etwas von dem Kuchen des Erbes abbekommt. In dieser Fragestellung ist der Testamentssteller vollkommen frei und kann bestimmen wen oder was er beerben möchte. Das ist für viele Menschen natürlich sehr schwer, denn der Gedanke, jemanden zu bevorteilen oder vom Nachlass auszuschließen ist in der Regel meist sehr problematisch. Und je höher das zu vererbende Vermögen, desto höher ist hier die Wichtigkeit, den Nachlass testamentarisch zu regeln. Eine Ausnahme allerdings sieht das Gesetz vor, nämlich die Pflichtteilsberechtigten. Der Gesetzgeber hat damit das verwandtschaftlich nahe Verhältnis von Verstorbenen und Hinterbliebenen über die Testierfreiheit gesetzt. Denn die Pflichtteilsberechtigten bekommen immer ihren Teil des Erbes ab, egal ob es so vom Verstorbenen gewollt war oder auch nicht. Eine Einschränkung findet diese Regelung allerdings. Nämlich die, dass die Pflichtteilsberechtigten ihren Anteil einklagen müssen. Erklären sich diese also mit dem Willen des Verstorbenen einverstanden, so kann dieser auch dann umgesetzt werden, wenn die Pflichtteilsberechtigten ohne Erbe aus dem Testament hervorgehen. In der Theorie und in der Testierfreiheit ist es also möglich, eine bestimmte Person zum Alleinerben zu bestimmen oder genau das Gegenteil festzuschreiben, nämlich eine Person zu enterben. Wenn sich nun alle Pflichtteilsberechtigten damit einverstanden erklären, dann kann das Testament in dieser Weise vollstreckt werden. Zieht jedoch einer der Pflichtteilsberechtigten vor das Nachlassgericht, so ist das Testament zumindest in diesem Teil hinfällig, wie auch auf der oben bereits benannten Seite gründlich erklärt.