Wie sollte man das Arbeitsverhältnis richtig kündigen?
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, die sogenannte Eigenkündigung, ist ein schwerwiegender Schritt, der sorgsam überlegt werden muss. Den Zeitpunkt der Kündigung wählt man am besten so, dass man die wenigsten Nachteile daraus hat. Alle Schritte sollte man sich rechtzeitig vorher durchdenken, weil es schwierig ist, eine Eigenkündigung zurückzunehmen, wenn sie erst einmal ausgesprochen wurde.
Zunächst einmal liest man sich seinen Arbeitsvertrag gründlich durch. Will man keine finanziellen Nachteile in Kauf nehmen, ist es ratsam, alle gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Ist man der Meinung, der Arbeitsrechtsschutz hilft hier, dann liegt man richtig, weil bei diesen Versicherungen eine Rechtsberatung zum üblichen Serviceumfang gehört. Die Rechtsberatung wird entweder durch Vertragsanwälte oder bei einfacheren Sachverhalten telefonisch durchgeführt. Sehr wichtig ist zum Beispiel die Einhaltung der Kündigungsfrist. Ob die gesetzliche Kündigungsfrist, eine tarifliche oder eine Sonderregelung gilt, steht im Arbeitsvertrag, kann aber im Zweifelsfall nachgefragt werden. Beachtenswert sind zudem verschiedene andere Klauseln. So existiert in manchen Arbeitsverträgen eine Klausel, die es verbietet, direkt zur Konkurrenz zu wechseln. Eventuell könnten dadurch Vertragsstrafen fällig werden.
Bei der Kündigung sollte man des Weiteren Sonderleistungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld berücksichtigen. Bei vorzeitiger Kündigung müssen sie eventuell zumindest teilweise zurückerstattet werden. Häufig ist es finanziell günstiger, eine Eigenkündigung nicht zu überstürzen, sondern den optimalen Zeitpunkt abzuwarten. Dadurch lassen sich finanzielle Nachteile erheblich verringern. Kündigt man kurz nach dem Abschluss einer Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme, die vom Arbeitgeber finanziert wurde, hat dieser das Recht darauf, einen Teil der Kosten zurückzuverlangen. Bietet das gegenwärtige Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge an, lohnt es sich, zu prüfen, wann die Unverfallbarkeit der Beiträge erreicht wird, weil sie bei vorzeitiger Kündigung verloren gehen würden. Bei Eigenkündigung tritt außerdem eine dreimonatige Leistungssperre der Agentur für Arbeit in Kraft, falls man nicht zu einer neuen Arbeitsstelle wechselt, sondern sich arbeitslos meldet.