Wie definiert sich der Pflichtteil beim Erbrecht?
Als Pflichtteil bezeichnet man den Teil eines Erbes, der nahen Angehörigen des Verstorbenen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe zusichert. Bereits im römischen Recht ging man davon aus, dass Vorfahren oder Nachkommen die natürlichen Erben einer Person sind und somit auf jeden Fall erbberechtigt sein müssen.
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