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Wie geht man mit Abmahnschreiben von Rechtsanwalts-Großkanzleien um?

Wie geht man mit Abmahnschreiben von Rechtsanwalts-Großkanzleien um?Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Großkanzleien wie Waldorf Frommer aus München sind in der Vergangenheit durch die Versendung von Abmahnschreiben in den Ruf geraten, mit möglichst wenig Aufwand viel Geld verdienen zu wollen. Juristisch nicht vorgebildete Privatpersonen, die sich im Internet an Tauschgeschäften innerhalb einer sogenannten Filesharing-Börse betätigt hatten, erhielten einige Wochen später ein Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer. Sie wurden darin beschuldigt, den im Einzelnen namentlich benannten Mandanten der Rechtsanwälte durch Verletzung von Urheberrechten vorsätzlich Schaden zugefügt zu haben.

Weil grundsätzlich weder die Teilnahme an Filesharing-Börsen noch das Herunterladen von Dateien zu rein persönlichen Verwendungszwecken als strafbare Handlung bekannt ist, ist es verständlich, dass die Vorgehensweise der Rechtsanwälte bei den Betroffenen zunächst Verwirrung und Zorn auslöste. Tatsächlich stellt sich die rechtliche Lage so dar, dass nicht das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei, die beispielsweise Musik oder einen Film enthält, rechtswidrig ist, sondern das gleichzeitig durch die Filesharing-Software verursachte Hochladen anderer, eigener Dateien. Zu den gesetzlich geschützten Bestandteilen des Urheberrechts gehört nämlich das Recht, ein geschütztes Werk Dritten anzubieten und weiterzugeben.

Auch an Einzelfolgen von Fernsehserien können Urheberrechte bestehen

Zu den urheberrechtlich geschützten Werken, die über Internet-Tauschbörsen unberechtigt freigegeben werden könnten, gehören:

  • Musikstücke
  • Filme
  • Buchinhalte
  • Fotos
  • Computerprogramme

Der für ein einzelnes Werk bestehende Urheberrechtsschutz wird dabei nicht durch den Umstand außer Kraft gesetzt, dass das gleiche Werk gerade in den für jedermann frei zugänglichen Medien präsentiert wird. Seit einiger Zeit mahnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer deshalb auch Internetnutzer ab, die durch Filesharing einzelne Folgen gerade im Fernsehen gezeigter Serienformate zum Kopieren zur Verfügung gestellt hatten. Die Folgen der gerade bei Jugendlichen sehr beliebten Serie “The Simpsons” sind ein Beispiel dafür.

Jede hochgeladene Folge zählt dabei als eigenes Werk, sodass beim Hochladen einer kompletten Staffeln mehrere Abmahnungen mit Pauschalforderungen in Höhe von jeweils 300 € zuzüglich von an einem Gegenstandswert von 1.000 € berechneten Rechtsanwaltsgebühren anfallen können. Auftraggeberin bei der aktuellen Abmahnwelle ist die “Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH”, der die Urheberrechte an verschiedenen beliebten Serienformaten aus dem In- und Ausland zustehen.

Kriterien für die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung

Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Abmahnung gehört das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Rechtsprechung fasst den Begriff des “Werkes” dabei weit. Es muss sich nicht um ein Kunstwerk mit kulturellem Wert handeln, aber der Inhalt muss grundsätzlich eine gewisse menschliche Kreativität erkennen lassen. Bei Pornofilmen ohne Handlung oder Fotos, die ohne menschliches Zutun rein mechanisch ausgelöst wurden, kann dies im Einzelfall zweifelhaft sein.

Der Urheberrechtsschutz muss zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verletzungshandlung noch fortbestehen.
Darüber hinaus muss eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Rechteverletzung gegeben sein. Abmahner wie Waldorf Frommer behaupten in den von ihnen versandten Abmahnschreiben gerne, dass die Voraussetzung der Verantwortlichkeit bereits gegeben ist, wenn der Beschuldigte als Inhaber des Internetanschlusses identifiziert werden konnte, von dem aus die Urheberrechtsverletzung verursacht wurde. Diese pauschale Aussage entspricht nicht dem Stand der Rechtsprechung. Ein unabhängiger, auf Urheberrechtsschutz spezialisierter Rechtsanwalt kennt die von der Rechtsprechung eingeführte Unterscheidung zwischen Täterhaftung und Störerhaftung und kann den Abgemahnten entsprechend beraten.

Sorgfältige juristische Überprüfung des Abmahnschreibens lohnt sich

Auch dann, wenn das Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer insgesamt neun oder noch mehr Seiten umfasst und der Schreibstil absolutes juristisches Selbstvertrauen vermitteln will, ist es durchaus sinnvoll, die rechtlichen Voraussetzungen der Abmahnung durch einen neutralen, aber fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Anwaltskanzleien wie Waldorf Frommer aus München verschicken täglich Abmahnungen in großer Stückzahl. Obwohl die Kanzlei inzwischen mehr als 50 Rechtsanwälte beschäftigt, bleibt dabei wenig Zeit für die dezidierte Auseinandersetzung mit dem einzelnen Fall. Texte werden pauschal vorformuliert und für eine Vielzahl ähnlicher Fallkonstellationen benutzt. Jeder Adressat eines derartigen Abmahnschreibens sollte das Schreiben von einem auf dem Gebiet des Urheberrechts erfahrenen Anwalt überprüfen lassen, bevor er Zahlungen veranlasst oder Erklärungen unterschreibt.

Auch dann, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung in Waldorf Frommer-Schreiben inzwischen als “Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages” bezeichnet wird, bleibt ihr Inhalt verpflichtend. Eine voreilig und ohne ausreichende Prüfung des Schriftstücks darunter gesetzte Unterschrift kann später nicht zurückgezogen oder in ihrer Wirkung eingeschränkt werden. Sie löst lebenslange Verpflichtungen aus, wenn sich nichts anderes aus ihrem Wortlaut ergibt. Auch dann, wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung tatsächlich geschuldet wird, ist die für den Einzelfall vom eigenen Anwalt formulierte Erklärung einer Erklärung vorzuziehen, die von den Rechtsanwälten der Gegenseite entworfen wurde.

Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0