Im Arbeitsvertrag sind die grundlegenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers geregelt. Darüber hinaus gibt es aber noch eine ganze Reihe von Rechten, die ebenso gelten können. Um seine Pflichten und Rechte zu kennen, ist es empfehlenswert sich vor der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag mit diesem zu beschäftigen. Ist etwas unklar, sollte man nicht zögern nachzufragen.
Wird ein Arbeitnehmer krank, bekommt er dennoch sein Gehalt oder seinen Lohn, auch wenn er zu Hause bleiben muss. Damit der Arbeitgeber über das Fehlen des Mitarbeiters Bescheid weiß, sollte er umgehend von dem krankheitsbedingten Ausfall informiert werden. Dazu reicht ein Anruf aus. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, das heißt, fehlt der Mitarbeiter länger als diese Zeit, dann muss er seinem Chef ein ärztliches Attest vorlegen. Allerdings darf der Arbeitgeber die Krankschreibung nicht erst ab dem vierten Tag, sondern auch schon früher vorlegen. Verlangt der Chef das Attest ab dem ersten Tag, muss der Arbeitnehmer diesem Verlangen nachkommen. Begründen müssen die Arbeitgeber dieses Verlangen nicht, so zumindest, haben Arbeitsrichter bereits in der Vergangenheit entschieden. Dass Bett hüten, muss der erkrankte Arbeitnehmer in der Regel nicht, je nachdem, um welche Erkrankung es sich handelt und welche ärztlichen Anweisungen er erhalten hat. Oft gibt es hier zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unstimmigkeiten, bei ernsten Problemen helfen spezialisierte Rechtsanwälte, wie die AfA Rechtsanwälte Kanzlei. Auch bei der Gleichbehandlung gibt es häufiger Meinungsverschiedenheiten. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, wenn er seinen Arbeitnehmers freiwillige Leistungen gewährt. Dazu gehören beispielsweise Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Sind diese nicht tariflich abgesichert, muss er sich an den Gleichbehandlungsgrundsatz halten. Demnach würden dann alle Arbeitnehmer Urlaubsgeld erhalten.
Kleidung im Unternehmen kann zu Streitigkeiten führen
Grundsätzlich ist es so, dass Arbeitnehmer über Kleidung und Frisur selbst entscheiden können. Auch bei bedruckten T-Shirts kann der Arbeitgeber nichts dagegen haben. Anders sieht es so, wenn dadurch der Betriebsfrieden gestört werden würde oder im Unternehmen Vorschriften für die Kleiderordnung gelten. Wird Dienstkleidung eingefordert, müssen sich die Beschäftigten auch daran halten. Ebenso gilt dies für das Tragen von Schutzkleidung. Gibt es aufgrund der Kleidung Differenzen im Unternehmen, kann es sinnvoll sein, wenn Betriebsvereinbarungen die Kleiderordnung regeln.
Einblicke in die Personalakte
Arbeitnehmer haben grundsätzlich nach dem Betriebsverfassungsgesetzt das Recht, Einblick in die eigene Personalakte zu nehmen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer schriftliche Erklärungen einreichen, die dann in die Unterlagen mit aufgenommen werden müssen. Das betrifft jedoch nur Aussagen zu den Inhalten der Personalakte. Entdeckt der Arbeitnehmer unrichtige Aussagen oder zweifelt er bestimmte Vorgänge an, kann er eine Gegendarstellung abgeben. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass er die Entfernung eines unrichtigen Vermerks oder eines Eintrags verlangen kann. Vom Arbeitgeber darf eine Personalakte nicht an Dritte weitergereicht werden und ist generell vertraulich zu behandeln.
Bildquelle: APA-OTS; flickr