In Deutschland gilt ein Erbrecht, das eine lange Tradition hat. Es gründet sich auf das sogenannte Naturrecht, das den Menschen mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sieht – unabhängig von geltenden Ideologien, herrschenden Staatsformen oder Merkmalen seiner Person. Damit erhält die Familie den entscheidenden Stellenwert im Fluss der Geschichte. Bestimmend für Deutschland wurde diese Auffassung während der Zeit der Aufklärung und in der deutschen Klassik, sodass sich die Ausgestaltung eines entsprechenden Erbrechts mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch entwickelte. Wie es heute mit dem Erbrecht aussieht, erfährt man auf http://www.erbrecht-heute.de.
Da die Basis der Weitergabe von Werten die Familie ist, gibt es in Deutschland ein spezielles Familienrecht. Dieses ist ein eigenständiger Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, und als solcher der wesentliche Bestandteil des Fünften Buches. Hier ist auch das Erbrecht geregelt. Generell ist das Familienrecht jener Teil des Zivilrechts, der die Rechtsverhältnisse zwischen Menschen definiert, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Auch die Vertretungsfunktionen außerhalb von Verwandtschaften wie Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung sind hier festgelegt.
Um Rechtssicherheit herzustellen, schreibt das Familienrecht genau die Bedingungen vor, unter denen Ehen und Lebenspartnerschaften eingegangen bzw. gelöst werden können, und sichert die Ansprüche aus den Folgen wie Unterhalt oder Versorgungsausgleich, die Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und legt die Kriterien der Abstammung fest. Denn zwischen Verwandten besteht die wechselseitige Unterhaltspflicht – das ist die logische Folge, die sich aus der Naturrechtsauffassung ergibt. Der Staat tritt danach prinzipiell nur in Leistung gegenüber Familien, wenn diese keine anderen Möglichkeiten haben.
Wenn es unterschiedliche Auffassungen in Familienangelegenheiten mit rechtlichen Folgen gibt, werden diese vor einem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht geklärt. Hierzu gehören insbesondere Erbstreitigkeiten sowie Angelegenheiten, die mit dem Unterhalt in Verbindung stehen, wie z. B. Vaterschaftklagen oder die Anwendung des Unterhaltvorschussgesetzes. Die Verfahren werden nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt.