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Gesetzeslage zum Domainrecht

Gesetzeslage zum Domainrecht

Gesetzeslage zum DomainrechtAuf das Domainrecht kann das Gesetz des unlauteren Wettbewerbes angewendet werden. Darin geht es generell darum, dass im Hinblick auf Wettbewerb und Geschäft nicht gegen die guten Sitten verstoßen wird. Falls dies geschieht, darf die geschädigte Person auf Schadenersatz klagen, und wer irreführende Angaben zu einem Produkt oder zu einer Domain macht, ist strafbar. Verantwortlich für die Domains sind Registries, welche von IANA oder ICANN dazu autorisiert wurden. Second-Level-Domains werden dort registriert. Der Zusatz www. gehört hingegen automatisch zu einer Domain dazu. Häufig gibt es Probleme, wenn jemand eine Domain registrieren möchte, da der Name schon vergeben ist. Doch hier gibt es Richtlinien, welche befolgt werden müssen. Die Verteilung der Domainnamen muss mit dem Unternehmensrecht, dem Namensrecht und dem Markenrecht übereinstimmen. Wollen also mehrere Parteien denselben Domainnamen, hat diejenige den Vorrang, welche so heißt. Ein Unternehmen oder eine Marke dieses Namens hat aber das stärkere Recht und Städte oder Gemeinden haben den höchsten Vorrang. Um diese Rechte zu umgehen, wird oft Markengrabbing betrieben. Man lässt extra eine Marke registrieren, damit man bei der zu wählenden Adresse den Vorrang hat. Dazu gibt es aber mittlerweile auch Gesetze in Deutschland. Hegt man den Plan, unter einer Marke eine .de-Adresse registrieren zu lassen, hat man nachzuweisen, dass in Deutschland eine bevollmächtigte Person dafür existiert oder dass der Inhaber selbst in Deutschland wohnt. Wird bei DENIC ein Disput eingereicht, kann der Inhaber einer Domain diese nicht auf eine andere Person übertragen lassen. Wird die Domain gelöscht, fällt sie an diejenige Person zurück, welche als Erste einen Disput errichten ließ.