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Die gesetzliche Erbfolge ist zumeist klar geregelt

Die gesetzliche Erbfolge ist zumeist klar geregeltDie gesetzliche Erbfolge regelt, wie das Vermögen eines Verstorbenen verteilt werden soll, wenn er kein Testament verfasst hat. Sind mehrere Personen erbberechtigt, regelt die gesetzliche Erbfolge auch wie hoch der Anteil des Einzelnen am Erbe ist. Wenn es ein Testament gibt, regelt die gesetzliche Erbfolge lediglich die Höhe des Pflichterbes. Die Verwandten des Erblassers sind die gesetzlichen Erben. Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern, Neffen, Onkel usw.) gehören zu diesem Personenkreis und sie werden in die Erbenordnung eingeteilt. In der ersten Erbordnung stehen alle Abkömmlinge (Kinder und Enkel) des Erblassers. Auch uneheliche oder adoptierte Abkömmlinge sind darin enthalten. In der zweiten Erbordnung finden sich die Eltern und deren Abkömmlinge. (Mutter, Vater, Geschwister, Neffen, Nichten usw.) werden hier aufgeführt. In der dritten und vierten Reihe stehen die Großeltern und Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Tante, Onkel, Großneffe). Sind Erben aus der ersten gesetzlichen Erbfolge enthalten, so sind Verwandte der 2. Erbfolge nicht berufen. Diese Regel setzt sich durch alle Erbordnungen fort. Bei der Abstammung gibt es einige Besonderheiten, denn Erbberechtigte, die zu Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt sind, sind ebenfalls erbberechtigt. Sie werden durch den Leibesfruchtpfleger gesetzlich vertreten. Das Erbe wird unter den Erbberechtigten aufgeteilt. Ehegatten beerben sich gegenseitig jeweils zur Hälfte, wenn eine Gütergemeinschaft vorgelegen hat und die zweite Hälfte des Erbes geht an die anderen Erbberechtigten. Bei einer Gütertrennung definiert sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten über die Anzahl der miterbberechtigten Kinder. Wenn eine Zugewinngemeinschaft bestand, erfolgt ein Ausgleich des Zugewinns, was in der Regel bedeutet, dass der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht wird. Diese Fakten und viele weitere Informationen können Sie im Portal Erbrecht-heute.de ebenfalls nachlesen.

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