Nach dem Spendengesetz Steuern sparen

Nach dem Spendensteuergesetz Steuern sparenWer sein einen Teil seines Einkommen spendet, tut nicht nur für andere Gutes, sondern auch für sich selbst. In erster Linie spielt die emotionale Seite beim Spenden die wichtigste Rolle, doch oft spenden Menschen, die selbst keine Millionen auf dem Konto haben und hier hilft der Staat, denn Spenden werden steuerlich begünstigt. 20 Prozent der jährlichen Einkünfte können steuerlich begünstigt gespendet werden. Als Spende gilt eine freiwillige Leistung, die eine Privatperson oder ein Unternehmen erbracht hat, ohne daraus eine Gegenleistung zu beziehen oder einen anderen Vorteil. Unterhalb einer Grenze von 200.- Euro reichen Kontoauszug oder Überweisungsträger als Beleg für die Steuererklärung und auch Spenden die nach Katastrophenfällen innerhalb einer bestimmten Frist auf ein eigens dafür errichtetes Spendenkonto überwiesen wurden, können so steuerlich belegt werden. Gesellschaftliches Engagement in einem Verein kann geltend gemacht werden, wenn eine Spendenquittung ausgestellt wurde und auch Fahrdienste können zur Minderung der Steuerlast beitragen, wenn für die dadurch entstandenen Aufwendungen keine Erstattung verlangt wird. Mitgliedsbeiträge können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie Vereinen in den Bereichen Tierschutz, Natur, Denkmalschutz oder Wohlfahrt zufließen. Waren, die bei gemeinnützigen Vereinen erworben werden wie beispielsweise Kalender oder Glückwunschkarten können ebenfalls zum Teil steuerlich geltend gemacht werden. Hier liegt eine Bescheinigung der Ware meist bei und damit lassen sich bis zu 75 Prozent des Kaufpreises von der Steuer absetzen. Getätigte Spenden werden als Sonderausgaben in der Steuererklärung erfasst und die Nachweise oder Belege sind der Erklärung beizufügen. Seit einigen Jahren kann man auch online spenden und natürlich erhält der Spender auch hier eine Quittung. Sie wird in der Regel automatisch verschickt wenn mehr als 200.- Euro gespendet wurden, denn für Beträge unter dieser Grenze reicht der Kontoauszug als Nachweis aus. Parteispenden fallen unter gesonderte Regelungen, denn hier erhalten Ledige für 50 Prozent der Spende eine direkte Steuerermäßigung bis zu einer Grenze von 825 Euro. Geht die Spende über diesen Betrag hinaus, kann der Mehrbetrag bis zu 1650.- Euro bei den Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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