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Arbeitnehmererfindung – Welche Vergütung steht mir zu?

Tätigt ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit oder einer Tätigkeit die auf das Wissen des Betriebes beruht eine Erfindung, wird diese als Arbeitnehmererfindung oder Diensterfindung bezeichnet. In solch einem Fall ist er dazu verpflichtet, den Arbeitgeber in Textform über seine Erfindung zu unterrichten. Mit der Tätigung dieser sogenannten Erfindungsmeldung gehen alle Rechte die die Erfindung betreffen auf den Arbeitgeber über. Erkennt der Chef den Wert der Innovation kann er die Erfindung annehmen und zum Patent anmelden. Dies widerspricht eigentlich dem § 6 des Patentgesetzes, in dem geschrieben steht, dass dem Erfinder das Recht auf das Patent zusteht, weshalb die speziellen Regelungen was Erfindungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses betrifft, im Arbeitsnehmererfindungsgesetzt geregelt wurden.

Regelungen des ArbEG

Trotzdem geht der Erfinder natürlich nicht leer aus – dafür sorgt das Arbeitnehmererfindungsgesetz, das den Arbeitnehmer in diesen Fällen schützen soll. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitnehmer dem Erfinder eine angemessene Vergütung für seine Erfindung zu zahlen. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. In besonderen Fällen kann eine Erfindung auch als Betriebsgeheimnis behandelt werden. Hier entfällt zwar die Pflicht die Erfindung als Patent anzumelden, jedoch muss auch in diesem Fall eine Vergütung an den Arbeitnehmer gezahlt werden.  Auch technische Verbesserungsvorschläge, die nicht patentierbar sind werden im ArbEG geregelt und berechtigen zur Vergütung.

Berechnung der angemessen Erfindervergütung

Für die Höhe der Vergütung, bzw. für die Einschätzung was eine „angemessene“ Vergütung ist, ist vor allem die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung ausschlaggebend. Auch die Aufgabe und Stellung des Erfinders im Betrieb sind genauso, wie der Anteil den der Betrieb an der Tätigung der Diensterfindung hatte, entscheidend.

Hier gilt, je niedriger die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb war und je niedriger der Anteil des Betriebs an der Erfindung ist, desto höher ist wird die Erfindervergütung ausfallen. Für die Einschätzung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass er eine zu geringe Erfindervergütung erhalten hat, dann kann er die Höhe  von der Schiedsstelle beim Patentanwalt überprüfen lassen. Er ist zudem dazu berechtigt, eine Auskunft über den Stand der Verwertung vom Arbeitgeber einzufordern, denn dieser ist verpflichtet, den Erfinder stets über den Ablauf der Patentanmeldungen sowie die Verwertung oder eventuelle Vermarktung in Kenntnis zu setzen.