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Besteht ein Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung?

Besteht ein Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung?

Besteht ein Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung?In vielen Fällen wird bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindung vereinbart. Entgegen der landläufigen Meinung besteht für Arbeitnehmer jedoch kein generelles Recht auf eine Abfindung, welches gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Da stellt sich natürlich die Frage, warum Arbeitgeber bei Kündigungen überhaupt eine Abfindung zahlen. Die Antwort ist schnell gegeben, denn oftmals geschieht dies nur, um eine mögliche Anfechtung seitens des Arbeitnehmers zu verhindern, da eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung in den meisten Fällen rechtlich angreifbar ist. Genauere Angaben hierzu erteilen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Es gibt jedoch drei Ausnahmefällen, in denen der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung einräumt.

Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung

Das Gericht kann dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag eine Abfindung zusprechen, wenn festgestellt wird, dass die Kündigung zwar nicht rechtskräftig war, dem Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung beim betreffenden Unternehmen jedoch nicht zuzumuten ist. Dazu erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung auch auf Antrag des Arbeitgebers, wenn eine weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Erfolgt eine Kündigung aus betrieblichen Gründen und enthält diese den Hinweis, dass dem Arbeitnehmer nach Verstreichen der Klagefrist eine Abfindung zusteht, so ergibt sich hieraus ebenfalls ein Anspruch auf eine Abfindung. Dabei ist ein Tätigwerden des Arbeitnehmers zur Wahrung des Anspruchs nicht erforderlich. Entscheidend ist jedoch, dass der entsprechende Hinweis im Kündigungsschreiben enthalten ist. Des Weiteren kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung dann ergeben, wenn der Arbeitgeber ohne ersichtlichen Grund von einem Interessenausgleich und aufgrund dieser Abweichung eine Kündigung ausspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Änderung durchführt, ohne vorab einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat anzustreben. Kommt es zu einer Abfindung, so gibt es grundsätzlich keine einheitlichen Regelungen darüber, was deren Höhe betrifft. Erfolgt die Festsetzung der Abfindung durch das Gericht, so ist die Höhe auf maximal zwölf Monatsgehälter begrenzt. Ist der Arbeitnehmer älter als 50 Jahre und bereits seit mehr als 15 Jahren im Unternehmen tätig, so kann die Abfindung bis zu 15 Monatsgehältern betragen. Bei einem Alter von 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren gilt eine Höchstgrenze von 18 Monatsgehältern, sofern der Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht hat.