logo e-gesetze
BAG-Urteil vom 8. Dezember 2011 - Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden

BAG-Urteil vom 8. Dezember 2011 – Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden

BAG-Urteil vom 8. Dezember 2011 - Kündigung gegenüber einem minderjährigen AuszubildendenBei der Kündigung eines Minderjährigen innerhalb der Probezeit muss die Kündigung während der Probezeit an den gesetzlichen Vertreter zugehen, damit die Kündigung grundsätzlich rechtswirksam wird. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Der Zugang gilt als bewirkt, wenn die Kündigung mit dem erkennbaren Willen abgegeben wurde, dass diese den gesetzlichen Vertreter erreicht und in dessen Zugangsbereich, wie beispielsweise den Briefkasten, gelangt. Im konkreten Fall hatte ein Minderjähriger, vertreten durch dessen Eltern, einen Ausbildungsvertrag geschlossen. Das Unternehmen kündigte dem Auszubildenden jedoch bereits am letzten Tag der dreimonatigen Probezeit. Das Kündigungsschreiben war an die Eltern als Vertreter der Auszubildenden gerichtet und durch Boten am selben Tag in den Hausbriefkasten eingeworfen. Der Kläger fand die Kündigung zwei Tage später und verständigte daraufhin seine Eltern, die sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befanden. Der Klage des Auszubildenden wurde zunächst vom Arbeitsgericht stattgegeben, in der Berufung wies das Landesarbeitsgericht diese jedoch ab. Das Bundesarbeitsgericht folgte nun der Auffassung des Landesarbeitsgerichts. Die Kündigung war richtigerweise an den gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden gegangen und mit Einwurf in den Hausbriefkasten gelten diese auch als ordnungsgemäß zugestellt.