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Was muss der Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung beachten?

Was muss der Arbeitnehmer bei Erhalt einer Kündigung beachten?

Gastbeitrag von Manon Hotz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so steht der Arbeitnehmer zunächst oft vor einem Schock. Dennoch muss der Arbeitnehmer nun wohl überlegt handeln. Es gilt gesetzliche Fristen zu wahren, um sich alle Rechte vorzubehalten.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nur so kann er vermeiden, wenn ihm Ansprüche auf Arbeitslosengeld zustehen, dass er finanzielle Nachteile erleidet.

Weiterhin kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgegangen werden. Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage, so kann gegen die Kündigung i.d.R. nichts mehr unternommen werden.

In diesen drei Wochen müssen die Erfolgsaussichten, gegen eine Kündigung vorzugehen, abgeschätzt werden. Es ist zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz auf den Arbeitgeber anwendbar ist. Dies ist bei einer bestimmten Anzahl von beschäftigten Arbeitnehmern (i.d.R. mehr als zehn) bei einem Arbeitgeber der Fall.

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur dann möglich, sofern ein im Kündigungsschutzgesetz vorgesehener Kündigungsgrund vorliegt. Nach § 1 KSchG gibt es drei Fallgruppen, in denen für den Arbeitgeber eine ordentliche (d.h. fristgerechte) Kündigung möglich ist. Diese sind

  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z.B. krankheitsbedingte Kündigung)
  • das Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. ein erhebliches Fehlverhalten)
  • dringende betriebliche Erfordernisse stehen einer Weiterbeschäftigung im Betrieb dauerhaft im Weg (z.B. betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung).

Die Fallgruppen einer Kündigung haben insgesamt von der Rechtsprechung ausgestaltete Voraussetzungen, die der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung erfüllt haben muss. Liegen diese nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Dies wird im Kündigungsschutzprozess geprüft.

Auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung stellt eine Möglichkeit dar, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Damit eine außerordentliche Kündigung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung wirksam ist, muss ein so erheblicher Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber auch unzumutbar macht, an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten.

Schließlich darf eine Kündigung auch nicht gegen Verbotsgesetze verstoßen und nicht nach allgemeinen Vorschriften verboten sein.

Auch in einem Kleinbetrieb (d.h. ein Arbeitgeber, der nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt) hat der Arbeitgeber sich an bestimmte Voraussetzungen für eine Kündigung zu halten.

Gibt es einen Betriebsrat, ist vor einer Kündigung dessen Anhörung oder sogar unter Umständen dessen Zustimmung erforderlich.

Für bestimmte Personengruppen, wie z.B. schwerbehinderte Menschen, gibt es einen Sonderkündigungsschutz, der ebenfalls zu beachten ist. Es ist zu prüfen, ob vor der Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt wurde.

Weiterhin darf die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen sein. Manche befristete Arbeitsverträge sehen keine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Befristung vor. Auch gibt es Tarifverträge, die bei einer bestimmten Betriebszugehörigkeit und Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Arbeitnehmers eine ordentliche Kündigung ausschließen.

Bei der Vielzahl der Schutzvorschriften, die zugunsten des Arbeitnehmers gelten, sollte bei jeder Kündigung eine gerichtliche Überprüfung überlegt werden. Der Arbeitgeber hat durch das Arbeitsrecht zahlreiche Voraussetzungen einzuhalten, bevor eine Kündigung von einem Arbeitsgericht als wirksam erachtet wird. Jedoch nur, wenn innerhalb der Frist von drei Wochen gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Arbeitsplatz oder wenigstens eine Abfindung zu erhalten.

Manon Hotz

Über die Autorin:

Manon Hotz ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart und seit 2002 bei der Stuttgarter Anwaltskanzlei Schiefer & Schmid tätig. Ihre Spezialgebiete sind Vertretung und Beratung von Arbeitnehmern und mittelständischen Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechtes.

Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0