Wenn es um die Gründung einer Unternehmung geht, so ist die Wahl der richtigen Rechtsform stets eine wichtige Entscheidung. Soll die Rechtsform später geändert werden, so ist dies mit einigem Aufwand und Kosten verbunden. Aufgrund des relativ geringen finanziellen und organisatorischen Aufwands gehört die GbR zu den beliebtesten Gesellschaftsformen bei einer Unternehmensgründung. Wer eine GbR gründen möchte, der benötigt allerdings in jedem Falle einen Partner. Ist kein Partner vorhanden, so bleibt als Alternative nur die Gründung einer GmbH. Ein Mindestkapital wird bei der Gründung einer GbR jedoch nicht benötigt, sodass sich GbR in erster Linie für Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, freie Berufe sowie Arbeitsgemeinschaften eignet. Für die Partnerschaft reicht eine mündliche Vereinbarung zwar aus, jedoch sollte immer auch ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden. Eine besondere Form muss dabei nicht eingehalten werden. Im Vertrag sollten in jedem Fall die Rechte und Pflichten der Gesellschafter festgehalten werden. Vorlagen für einen Gesellschaftervertrag bieten unter anderem die Industrie- und Handelskammern an.
Was bei der Gründung noch beachtet werden sollte
Gewerbetreibende müssen die GbR im Gewerberegister der jeweiligen Stadt eintragen. Hierzu wird das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet. Zudem ist eine beitragspflichtige Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erforderlich. Für einige Freiberufler, wie Anwälte oder Ärzte, besteht jedoch die Pflicht zu einer Anmeldung bei der jeweiligen Berufskammer.
Gewerbetreibende müssen sich zudem noch beim zuständigen Finanzamt anmelden und registrieren, bei dem die anfallende Gewerbesteuer und Einkommenssteuer letztendlich bezahlt wird. Freiberufler zahlen zwar keine Gewerbesteuer, müssen bei der zuständigen Finanzbehörde allerdings eine Steuernummer beantragen. Darüber hinaus gibt es noch einige weitere Regeln zu beachten, beispielsweise was die Namensgebung der GbR betrifft. So müssen die Vor- und Zunamen der Gesellschafter im Firmennamen immer enthalten sein, der Zusatz GbR gehört dem Firmennamen angehängt und des weiteren muss aus dem Firmennamen auch der Zweck des Unternehmens hervorgehen. Für andere Mitbewerber oder Kunden des Unternehmens muss klar ersichtlich sein, welcher Firmenzweck mit dem Unternehmen „verfolgt und gefördert“ wird.