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Die rechtliche Wirkung eines Handelsregistereintrags

Die rechtliche Wirkung eines HandelsregistereintragsHandelsregistereinträge erfolgen in zwei verschiedenen Abteilungen. In diesen Unterabteilungen wird zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen sortiert. Aus dem Eintrag in die eine oder andere Rubrik kann man gleich schon wichtige Schlüsse ziehen, mit wem man es zu tun hat. Alle in das Handelsregister eingetragenen Tatsachen werden zudem im Internet und auch in den örtlichen Tageszeitungen öffentlich gemacht.

Jedermann hat das Recht diese Auflistungen einzusehen und sich über die wichtigen Grundlagen der ordentlichen Kaufleute, die dort geführt werden, zu informieren. Gerade bei großen und weit verzweigten Unternehmen bietet es neuen Geschäftspartnern die Möglichkeit vorher Informationen über die relevanten Geschäftsführer und Prokuristen einzuholen. Auch die Handelssitze, Zweigniederlassungen und viele weitere wichtigen Informationen stehen z. B. im Handelsregisterauszug.

Abteilungen im Handelsregister

Das Handelsregister unterscheidet hierbei von Tatsachen, die der Pflicht zur Eintragung unterliegen und jene welche nicht als eintragungswichtig anzusehen sind. Grundsätzlich kann man hierbei sagen, dass eine Kapitalgesellschaft im Register der Abteilung B zu finden ist. In Abteilung A werden Personengesellschaften sowie der Einzelkaufmann gelistet.

Bei den verschiedenen Eintragungen sind auch Ausnahmen zugelassen. Diese betreffen sowohl die Eintragungen selbst, verschiedene sind eintragungspflichtig und andere nicht, als auch die Gewerbetreibenden. So haben bäuerliche Betriebe die Möglichkeit der Wahl und auch Kleingewerbetreibende genießen einen Sonderstatus.

Welche Tatsachen werden im Handelsregister publik gemacht?

Hierbei muss auf die positive und negative Publizität geachtet werden. Ist ein Kaufmann der Meinung, dass eine neue Eintragung vertrauenszerstörend auf die Nutzer des Handelsregisterauszugs wirkt, so kann er sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen hierauf berufen.

Wird ein neuer Prokurist in einer Kapitalgesellschaft ernannt, so ist dies im Handelsregister einzutragen. Durch den Handelsregisterauszug wird das Recht der Prokura öffentlich gemacht. Sollte das Erlöschen einer Prokura nicht ebenfalls im Handelsregister gelöscht werden, so ergibt sich hieraus eine rechtlich schwammige Situation, den ein Außenstehender kann sich sehr wohl darauf berufen, nach Treu und Glauben mit diesem Prokuristen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen zu haben.

Zudem ändert sich auch die Rechtswirkung mitunter, wie es am Beispiel der Landwirtschaft leicht zu erkennen ist. Der Landwirt erhält durch die Eintragung ins Handelsregister den Status eines Kaufmannes.

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