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Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz

VersicherungsvertragsgesetzMit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wurde das Versicherungsvertragsgesetz zum 1.1.2008 überarbeitet und von Grund auf reformiert. Übergangsfristen waren zum Jahresende 2008 abgelaufen. Das neue Gesetz ist für den Versicherungsnehmer besser, weil es Verbesserungen für ihn enthält. So müssen jetzt bei Vertragsabschluss alle zum Vertrag gehörenden Unterlagen inklusive der Bestimmungen, die für eine vorzeitige Auflösung des Versicherungsvertrages insbesondere bei Lebensversicherungen Gültigkeit haben, komplett vorliegen. Außerdem gibt es eine Verjährungsfrist von drei Jahren, welche die Ausschlussfrist, die im ehemaligen VVG enthalten war, ersetzt. Des Weiteren wurde die Verpflichtung der Versicherungen gegenüber den Kunden in das Gesetz einbezogen. Damit müssen Versicherungen – aber auch Banken – eine umfassende Beratung durchführen und diese Beratung dokumentieren (§§ 6, 60-62). Dieses Dokument wird dann vom Kunden unterschrieben. Im Internet können sich Verbraucher auf den entsprechenden Webseiten über das Gesetz sowie die verschiedenen Versicherungen informieren. Das gilt auch für Geldanlagen und Girokonten. Bei Girokonten ist darauf zu achten, dass die Kreditkarten kostenlos beim Konto enthalten sind. Das Versicherungsvertragsgesetz in seiner Neufassung beinhaltet wesentliche Änderungen, z. B. beim Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen (§ 152 VVG) und anderen Versicherungen (§ 8 VVG). Die Versicherung ist zu Schadensersatz verpflichtet, wenn die Beratung nicht umfassend bzw. nicht korrekt durchgeführt wird (§ 63 VVG). Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer nur zu Angaben verpflichtet, die in Textform abgefragt werden (§ 19 VVG). Schätzt die Versicherung einen Umstand falsch ein, so liegt das Risiko bei der Versicherung und nicht mehr – wie vor dem 1.1.2008 – beim Versicherungsnehmer. Hat der Kunde Änderungen nicht an die Gesellschaft weitergegeben, so darf die Versicherung innerhalb von fünf Jahren ihre Rechte geltend machen – hat der Kunde jedoch vorsätzliche bzw. arglistig falsche Angaben gemacht, so verlängert sich die Frist für den Versicherer um weitere fünf Jahre auf zehn Jahre. Durfte die private Krankenversicherung überfällige Beiträge innerhalb von zwei Wochen anmahnen und den Versicherten in Zahlungsverzug setzen, so muss sie nach § 194 Abs. 2 VVG jetzt eine Mindestfrist von zwei Monaten einhalten, jedoch den Versicherungsschutz ohne Minderung aufrechterhalten. Außerdem wurde die Klagefrist ersatzlos gestrichen. Das reformierte Gesetz verlangt von den Versicherungen die Offenlegungspflicht. Das bedeutet, dass vor Vertragsunterschrift alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages dem Kunden zu übergeben sind. Dazu zählen alle Zuschläge, die in den Beiträgen enthalten sind (Abschlusskoten und Kosten für die Verwaltung (§ 7 VVG)).